Die Kostenfrage

Wer gesetzlich versichert ist, wählt bei der Behandlung von Krankheiten in der Regel das "Sachleistungsprinzip". Seine Versichertenkarte wird eingelesen, die Leistung wird durch den Arzt (bzw. die Kassenärztliche Vereinigung) direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. Welche Leistungen erstattet werden können, regelt Paragraph 12 des Sozialgesetzbuches Nr. 5: "Sie müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten ".

Diese Begriffe sind sehr unscharf, und es gibt naturgemäß bei den meisten Krankheiten sehr unterschiedliche Meinungen darüber, was das jeweils heißt. Eigentlich müsste in jedem Einzelfall entschieden werden, was bei einer bestimmten Diagnose und einem bestimmten Patienten ausreichend und zweckmäßig ist. Das ist natürlich aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Also gibt es einen Katalog erstattungsfähiger Leistungen, es wird dem Arzt also vorgegeben, was ausreichend ist.

Zweifellos ist dieser Katalog für viele Krankheiten und für viele betroffene Patienten tatsächlich ausreichend. Gleichzeitig ist der Katalog unvollständig: überall, wo Prävention und systemische Erkrankungen betroffen sind, insbesondere dann, wenn es sich um komplementärmedizinische und naturheilkundliche Maßnahmen handelt.

Unser ärztliches Berufsethos verlangt jedoch, dass wir Sie immer auf dem aktuellen Stand des Wissens behandeln. Wenn wir also Therapien kennen, die uns geeignet scheinen, Ihre Erkrankung zu behandeln oder eine drohende Verschlimmerung zu verhindern, werden wir Ihnen diese Maßnahmen vorschlagen, auch wenn sie (noch) nicht durch den Leistungskatalog der gesetzlichen Kassen erfasst werden. Nicht alle kosten Geld (mehr Bewegung und Schlaf), und natürlich bleibt es immer Ihnen überlassen, ob Sie sich für eine solche Maßnahme entscheiden.

Viele komplementärmedizinische Maßnahmen werden im Übrigen durch private Zusatzversicherungen übernommen.